CM-Unternehmensgruppe

Einkaufsbedingungen

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§1 Vertragsschluss/Formerfordernisse

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und der CM Unternehmensgruppe gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Auftragnehmers und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn die CM Unternehmensgruppe sie schriftlich anerkannt hat. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen, noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung.

 

2. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. Nimmt der Auftragnehmer eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist die CM Unternehmensgruppe jederzeit zum Widerruf berechtigt, ohne dass dem Auftragnehmer daraus Schadenersatzansprüche entstehen.

 

§ 2 Lieferumfang / Änderungen des Lieferumfanges / Ersatzteile

 

1. Der Auftragnehmer wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von der CM Unternehmensgruppe beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Der Auftragnehmer wird bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und unsere Werks-normen einhalten. Der Auftragnehmer hat die CM Unternehmensgruppe aufzuklären über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände.

 

2. Die CM Unternehmensgruppe kann im Rahmen der Zumutbarkeit vom Auftragnehmer Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Auftragnehmer hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet die CM Unternehmensgruppe nach billigem Ermessen.

 

3. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er uns auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.

 

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

 

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 25 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Rechnungen sind unter Angabe von Bestellnummer, Artikelnummer, Menge und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung in zweifacher Ausführung einzureichen.

 

2 .Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert anzugeben.

 

3. Der Eintritt eines Zahlungsverzuges ohne Mahnung ist ausgeschlossen.

 

4. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen die CM Unternehmensgruppe zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des •354a HGB bleibt davon unberührt.

 

§ 4 Lieferbedingungen

 

1. Die Lieferungen erfolgen DDP (INCOTERMS in ihrer jeweils aktuellen Fassung) an den von der CM Unternehmensgruppe bezeichneten Ort, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einschließlich Verpackung. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Der Lieferschein ist mit der Bestell- und Artikelnummer der CM Unternehmensgruppe sowie der gelieferten Menge zu versehen. Bei vereinbarter Lieferung "ab Werk" ist die CM Unternehmensgruppe und dem von ihr bestimmte Empfänger rechtzeitig die Abmessungen und das Gewicht der Sendung mitzuteilen. Die Transportversicherung wird von der CM Unternehmensgruppe eingedeckt soweit sie nach der vereinbarten Lieferklausel (INCOTERMS in ihrer jeweils aktuellen Fassung) dazu verpflichtet ist. Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Auftragnehmer den Präferenznachweis jeder Lieferung beizufügen. Die Langzeitlieferantenerklärung gem. EWG-VO1207/2001 ist einmal jährlich vorzulegen. Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten und der CM Unternehmensgruppe unaufgefordert die Exportkontrollkennzeichnung der Vertragsprodukte insbesondere nach EU und US-Recht in schriftlicher Form spätestens mit der Lieferung mitzuteilen.

 

2. Die Liefergegenstände sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Die CM Unternehmensgruppe ist berechtigt, dem Auftragnehmer die Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben. Wenn die CM Unternehmensgruppe wiederverwendungsfähige Verpackungsfracht frei an den Auftragnehmer zurücksendet, hat die TANDEO GmbH Anspruch auf eine Rückvergütung in Höhe des Wertes der Verpackung.

 

§ 5 Termine/Verzug

 

Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der CM Unternehmensgruppe oder bei dem von uns bestimmten Empfänger. Der Auftragnehmer hat der CM Unternehmensgruppe eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Auftragnehmer nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.

 

§ 6 Qualitätsmanagement/Wareneingangskontrolle

 

1. Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die CM Unternehmensgruppe

 

2. Eine Wareneingangskontrolle findet durch die CM Unternehmensgruppe nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird die CM Unternehmensgruppe unverzüglich rügen. Die CM Unternehmensgruppe behält sich vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügt die CM Unternehmensgruppe Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei festgestellten Mängeln ist die CM Unternehmensgruppe berechtigt, die gesamte Lieferung zurück-zusenden.

 

§ 7 Mängelhaftung/Aufwendungsersatz/Frist/Versicherung

 

1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern kann die CM Unternehmensgruppe nach Unterrichtung des Auftragnehmers die Nachbesserung selbst vor-nehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer haftet für sämtliche der CM Unternehmensgruppe aufgrund von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern zumindest Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt wurden. Dies gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferungen im weiteren Geschäftsablauf bei uns oder unseren Abnehmern. Sofern sich der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungshilfen.

 

2. Der Auftragnehmer erstattet auch Aufwendungen bei unseren Abnehmern oder uns, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder- minderung (z.B. Rückrufaktionen) entstehen.

 

3. Der Auftragnehmer erstattet die Aufwendungen, die die CM Unternehmensgruppe gegenüber ihren Abnehmern gesetzlich zu tragen verpflichtet sind und die auf Mängel der von ihm bezogenen Lieferung zurückzuführen sind.

 

4. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, haftet der Auftragnehmer für Mängel, die innerhalb von 36 Monaten ab Eingang der Lieferung bei der CM Unternehmensgruppe bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist) auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln tritt frühestens zwei Monate nach dem die Ansprüche des Endkunden erfüllt sind ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Lieferung an uns.

 

5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung für die Risiken dieses •7 angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Nachweis ist auf unser Verlangen zu erbringen.

 

§ 8 Höhere Gewalt/Längerfristige Lieferverhinderungen

 

1. Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den Auftragnehmer und die CM Unternehmensgruppe für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.

 

2. Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahren, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder der Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über einen der Vertragspartner ist der andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der Auftragnehmer von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird er die CM Unternehmensgruppe nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes zu uns oder einem Dritten unterstützen, inkl. einer Lizenzierung von für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen.

 

§ 9 Schutzrechte

 

1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Gegen-stände oder Leistungen in- oder ausländische Schutzrechte nicht verletzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die CM Unternehmensgruppe und / oder deren Abnehmer schadlos zu halten, wenn diese wegen Verletzung von Schutzrechten außergerichtlich oder im Wege des Rechtsstreits in Anspruch genommen werden. Im Falle des Rechtsstreits hat der Auftragnehmer auf Ver-langen Rechtsbeistand zu leisten. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der CM Unternehmensgruppe und / oder deren Abnehmer daraus erwächst, dass diese auf die freie Benutzbarkeit der gelieferten Gegenstände oder Leistungen vertraut haben. Der Schaden eines Abnehmers der CM Unternehmensgruppe ist vom Auftragnehmer nur zu ersetzen, soweit der Abnehmer die CM Unternehmensgruppe insoweit in Anspruch nimmt.

 

2. Der Auftragnehmer haftet nicht, soweit er die gelieferten Gegenstände oder Leistungen ausschließlich nach Zeichnungen und Modellen der CM Unternehmensgruppe hergestellt oder erbracht hat und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung der Gegenstände oder die Erbringung der Leistung eine Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne darstellt.

 

3. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen sämtliche Schutzrechtsanmeldungen nennen, die er im Zusammenhang mit den gelieferten Gegenständen oder Leistungen benutzt. Stellt der Auftragnehmer die Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtanmeldungen fest, so hat er die CM Unternehmensgruppe hierüber unaufgefordert und unverzüglich zu benachrichtigen.

 

§ 10 Wettbewerbsverbot

 

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf die Dauer von 2 Jahren nach der letzten Lieferung an die CM Unternehmensgruppe, die ihm bekannten Abnehmer der CM Unternehmensgruppe nicht unmittelbar oder über Dritte zu beliefern.

 

2. Für jeden Fall des Verstoßes eines Auftragsnehmers gegen dieses Wettbewerbsverbot ist von ihm eine Vertragsstrafe i.H.v. € 20.000,- an die CM Unternehmensgruppe zu zahlen. Bei fortgesetztem Verstoß gilt jeder angefangener Kalendermonat als gesonderter Verstoß. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist der CM Unternehmensgruppe nicht verwehrt. Eine geleistete Vertragsstrafe ist jedoch auf den Schaden anzurechnen.

 

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

 

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von der CM Unternehmensgruppe angegebene Bestimmungsort.

 

2. Gerichtsstand ist Nürnberg, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes. Die CM Unternehmensgruppe ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.

 

3. Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN – Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

 

Sollte eine der vorstehenden vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine solche unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird, welche dem Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

 

17.11.2009

CM Unternehmensgruppe
UG haftungsbeschränkt
GF: Marcel Claus
90443 Nürnberg
AG Nürnberg, HRB 26194
Ust-ID: DE 268862866
Telefon: + 49 (0) 9 11 – 4 89 80 - 46
Telefax: + 49 (0) 9 11 – 4 89 80 - 47
Internet: www.cm-ug.de
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AGBs

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Liefer- und Verkaufsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

1 Angebot und Vertragsschluß

 

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Geschäfte. Anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen von Käufern oder Verkäufern verpflichten uns zu nichts, soweit sie zu unseren Bedingungen im Widerspruch stehen. Auch der spätere Zugang von anders lautenden Bedingungen kann die Gültigkeit der nachfolgenden Regelung nicht beeinflussen. Selbst gleichlautende Ausschließlichkeitsbedingungen sind ohne Wirkung.

 

1.2 Unsere Angebote sind so lange unverbindlich, bis sie schriftlich bestätigt sind. Die unsere Ware betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Angaben sind nur annähernd maßgeblich, solange sie nicht ausdrücklich und schriftlich von uns als verbindlich bezeichnet worden sind. Änderungen der Konstruktion behalten wir uns vor.

 

1.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

 

2 Preise

 

2.1 Unsere EURO – Preise gelten ab Lager oder Werk. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei. Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden grundsätzlich zusätzlich berechnet. Öffentliche Abgaben, insbesondere deren Erhöhung, die von uns bei Vertragsschluß noch nicht berücksichtigt wurden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

 

2.2 Ändern sich zwischen Vertragsschluß und der Lieferung oder der Ausführung der Leistung die Preise unserer Vorlieferanten oder die bei uns gezahlten Löhne, so sind wir berechtigt, unsere Preise für die laufenden Verträge abzuändern, wenn die Lieferung bzw. Leistung später als 6 Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll. Ohne Rücksicht auf diese Sechswochenfrist sind wir in derartigen Fällen auch berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht zur Preisanpassung oder zum Rücktritt besteht ohne die vorgenannten Voraussetzungen auch immer dann, wenn seit dem Vertragsabschluß ein Jahr vergangen ist und die Lieferung oder Leistung noch nicht ausgeführt worden ist.

 

3 Zahlungsbedingungen

 

3.1 Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, haben sämtliche Zahlungen in bar ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Für Sonderanfertigungen und für Aufträge über Artikel, deren Wert € 10.000,-- übersteigt, gilt folgende Zahlungsbedingung als vereinbart:

 

- 30 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung

 

- 30 % des Auftragswertes bei Fertigmeldung jedoch vor Auslieferung

 

- 30 % des Auftragswertes bei Rechnungsausstellung

 

- 10 % des Auftragswertes 30 Tage nach Rechnungsdatum

 

3.2 Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen, Wechsel werden nicht akzeptiert.

 

3.3 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

 

3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

 

3.5 Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nach, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, oder wenn andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Wir sind dann auch zum Rücktritt des noch laufenden Vertrages berechtigt.

 

4 Lieferzeit

 

4.1 Vereinbarungen über die Lieferzeit bleiben uns für jeden einzelnen Auftrag vorbehalten. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag, an dem wir die Bestellung annehmen, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Vertragseinzelheiten und aller technischer Fragen.

 

4.2 Mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferung als erfolgt, auch wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich wird.

 

4.3 Unsere Teillieferungen darf der Käufer nicht zurückweisen.

 

4.4 Bei Lieferverweigerung durch unsere Lieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

4.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

5 Eigentumsvorbehalt

 

5.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

 

5.2 Der Käufer ist nur berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, es sei denn, er befindet sich im Verzug. Zur Verfügung über die Ware ist er nur dann berechtigt, wenn seine Forderung aus dieser Verfügung gegen Dritte nebst allen Nebenrechten auf uns übergehen. Die Forderungen unseres Käufers aus Verfügungen über die Vorbehaltsware gelten bereits jetzt als zum Zeitpunkt ihrer Entstehung an uns abgetreten.

 

5.3 Unser Käufer ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt, es sei denn, er befindet sich im Verzug oder diese Ermächtigung wurde widerrufen.

 

5.4 Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns abweichend von • 950 BGB in jedem Falle das Eigentum der neuen Ware im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der neuen Ware zu.

 

5.5 Eingegangene, uns laut obiger Vereinbarung zustehende Beträge hat der Käufer getrennt zu buchen bzw. getrennt aufzubewahren.

 

5.6 Im Falle des Zugriffs eines Dritten auf die Vorbehaltsware hat der Käufer den Dritten auf unsere Rechte aufmerksam zu machen und uns sofort unter genauen Angaben über den Zugriff Mitteilung zu machen. Er ist verpflichtet, die zur Geltendmachung unseres Rechts erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

6 Versand

 

6.1 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen unseres Lagers oder Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über – auch wenn Frankolieferung vereinbart war.

 

6.2 Versandbereitschaft gemeldete Ware muss sofort bezogen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und unter Berücksichtigung der Lagerkosten als geliefert anzusehen.

 

6.3 Bei Nichtannahme der Ware haftet der Käufer für alle Schäden – einschließlich entgangenen Gewinns. Rücksendungen dürfen nur franko und im Einverständnis mit uns erfolgen.

 

6.4 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

 

7 Mängelgewährleistung

 

7.1 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und seiner angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils die Leistung zu verweigern. Der höheren Gewalt stehen gleich: Umstände bei uns und beim Vorlieferanten, die eine Lieferung erschweren oder unmöglich machen, z.B. Streik oder Aussperrung. Der Käufer ist im Falle der Leistungsverweigerung berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis um den Wert der nicht erbrachten Leistung zu mindern.

 

7.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei der Lieferung neuer Ware an Unternehmer 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Käufer zur unverzüglichen Mängelanzeige verpflichtet.

 

7.3 Sofern unser Produkt nicht Sach- oder Rechtsmängelfrei ist, beschränken sich die Ansprüche des Käufers zunächst auf das Recht auf Nacherfüllung. Ihm wird jedoch ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder von anderen Gewährleistungsrechten Gebrauch zu machen.

 

Wenn der Käufer wegen eines Sach- oder Rechtsmangels

 

a.)die Nacherfüllung verlangt, sind wir berechtigt, die von ihm verlangte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nach unserer begründeten Ansicht nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder die andere Art der Nacherfüllung nicht mit erheblichen Nachteilen für den Käufer verbunden ist. Entsprechendes gilt, wenn der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde.

 

b) von dem Vertrag zurückzutreten beabsichtigt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt, so ist die uns zu setzende Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nur dann angemessen, wenn sie mindestens den hälftigen Zeitraum der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist beträgt;

 

c) die Minderung erklärt, so hat die Schätzung des Minderungsbetrages mit uns gemeinsam zu erfolgen. Sofern hier keine Einigung erzielt wird, ist der Minderungsbetrag von einem unabhängigen Dritten zu berechnen;

 

d) den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt, ist er uns Zug um Zug zur Übereignung der ersetzten Aufwendungen verpflichtet.

 

7.4 Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung findet bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit keine Anwendung.

 

7.5 Stellt uns der Käufer nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandeten Teile franko zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

 

7.6 Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob Einrichtungen, die wir nicht liefern, an oder unter die jedoch unsere Lieferung gebaut wird oder die sonst zu unserer Lieferung eine Beziehung haben, für den beabsichtigten Zweck geeignet sind.

 

7.7 Wir haften nicht für Schäden infolge von unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritter, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Eindringen von Fremdkörpern, mangelhafter Arbeiten an Lieferungen Dritter oder äußerer Einflüsse.

 

7.8 Für Rat, Empfehlungen und dergleichen haften wir nur, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde. In jedem Falle haften wir nur für Verschulden und bis zu 25 % des vereinbarten Entgelts.

 

8 Erfüllungsort - Gerichtsstand

 

8.1 Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers ist abweichend von der gesetzlichen Regelung Nürnberg.

 

8.2 Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Nürnberg Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht oder an einem sonst in Frage kommenden Gerichtsstand zu verklagen.

 

8.3 Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

 

9 Schlussbestimmungen

 

Die Nichtigkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Unsere sich aus diesen Bedingungen ergebenden Interessen sind bei ergänzender Auslegung zu berücksichtigen.

 

17.11.2010

 

CM Unternehmensgruppe UG haftungsbeschränkt
GF: Marcel Claus
90443 Nürnberg

 

AG Nürnberg, HRB 26194
Ust-ID: DE 268862866

 

Telefon: + 49 (0) 9 11 – 4 89 80 - 46
Telefax: + 49 (0) 9 11 – 4 89 80 - 47

Internet: www.cm-ug.de
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Impressum

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

CM Unternehmensgruppe UG (haftungsbeschränkt)
Elsumer Weg 20
OT Birgelen
41849 Wassenberg

Vertreten durch

Marcel Claus

Kontakt

Telefon: + 49 (0) 9 11 – 4 89 80 - 46
Telefax: + 49 (0) 9 11 – 4 89 80 - 47
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Registereintrag

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg
Registernummer: HRB 26194

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 268 862 866

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV

Marcel Claus
Elsumer Weg 20
OT Birgelen
41849 Wassenberg

Streitschlichtung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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